Vereinssatzung des SV Hoyerhagen

§ 1 Vereinsname, Sitz und Farben des Vereines

Der Verein führt den Namen SV Hoyerhagen von 1987 e.V.. Er hat seinen Sitz in Hoyerhagen.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 2 Zweck des Vereines

Der SV Hoyerhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist es, durch Spiel und Sport bei seinen Mitgliedern die Gemeinschaft zu fördern, den Gemeinsinn zu wecken und Kameradschaft zu pflegen. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche, körperliche und kulturelle Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Zahlung von Tätigkeitsvergütungen

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung bis zu der in §3 Nr. 26a EStG gültigen Höhe, zurzeit 720,00 Euro erhalten. Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (z.B.Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart, o.ä.) sind ebenso zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen.

§ 4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, die endgültige durch Beschluß der Jahreshauptversammlung.

Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten.

Jugendliche bis 18 Jahre müssen die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten beibringen.

§ 6 Mitgliedbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.

§ 7 Beitragszahlung

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus (Januar / Juli) möglichst per Lastschriftverfahren zu zahlen.

Wer mit seinem Beitrag trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist dennoch zu zahlen. Die mit dem Beitrag rückständigen Mitglieder können vom Vorstand von der Benutzung der sportlichen Anlagen ausgeschlossen werden.

§ 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Vereinsjahres und Halbjahres möglich, er muß bis zum 30.06 oder 31.12 des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.

§ 9 Verhaltensregeln

Wer sich einer schweren Übertretung der Vereinsbestimmungen oder der Anstandsregeln beim Spiel oder eines sonstigen unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, kann durch Beschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 10 Ausschlußverfahren

a) Der Ausschluß ist entsprechend der Regelung nach dem §7 und §9 dieser Satzung möglich

b) Der vorläufige Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Spartenversammlung
  4. Fachausschüsse

Die Mitgliedschaft zu einem diese Organe ist ein Ehrenamt.

§ 12 Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereines und setzt sich zusammen aus:

a) dem engeren Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand

Zum engeren Vorstand gehören:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der 1. und 2. Kassenführer
  4. der 1. und evtl. ein 2. Geschäftsführer
  5. der Schriftführer

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. die Spartenleiter
  2. der Jugendleiter
  3. ein Mitglied des Festausschusses

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 Abs. 2BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeweils allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes kann den Verein bei Sitzungen der übergeordneten Verbände vertreten. Andere Mitglieder sind für diese Aufgaben zu berufen.

§ 13 Vorstand, Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand hat jährlich die Kasse des Vereines und die Buchführung durch zwei Mitglieder prüfen zu lassen. Diese Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung muß mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus wichtigem Grund aus seinem Amt enthoben werden.

§ 14 Vereinsname, Sitz und Farben des Vereines

Der Verein führt den Namen SV Hoyerhagen von 1987 e.V.. Er hat seinen Sitz in Hoyerhagen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 15 Mitgliederversammlung

Beschlüsse des Vereines werden in Mitgliederversammlungen gefasst, diese werden durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindesten einmal im Jahr in den ersten 4 Monaten des Vereinsjahres abzuhalten. In der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Kassenabrechnung vorzulegen und über Entlastung des Vorstandes ist zu beschließen.

§ 16 Mitgliederversammlung, Einberufung

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Einladung auch durch Zeitungsanzeige oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge, die von einem Mitglied schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, werden auf die Tagesordnung gesetzt. Über die nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkte darf dann abgestimmt werden, wenn mindesten 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit für den Gegenstand beschlossen haben, ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindesten 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 18 Beschlußfähigkeit

In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 19 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 20 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der 3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 21 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Hoyerhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Verein SV Hoyerhagen von 1987 e.V. in das Vereinsregister eingetragen wird.