Sportstättenverordnung

1. Geltungsbereich

Die Benutzung gilt für das Dorfgemeinschaftshaus (DGH) einschließlich der Neben-räume, die beiden Sportplätze (A-Platz / B-Platz) sowie die sonstigen Anlagen im Bereich der Sportplätze.

2. Zuständigkeiten

Die Sportanlagen sind im Besitz der Gemeinde Hoyerhagen und wurden dem SV Hoyerhagen zur Benutzung überlassen, mit der Auflage, die Anlage zu pflegen und teilweise die Kosten für die Unterhaltung und den Betreib zu übernehmen. Über die Benutzung der Sportstätte entscheidet der Gesamtvorstand, in Ausführung seiner Beschlüsse der Sportwart.

Die Gemeinde hat außerdem das Recht, für bestimmte Veranstaltungen andere Benutzer zuzulassen, bzw. die Anlagen aus wichtigen Gründen (Unfallverhütung, Verhinderung von Schäden) zu sperren.

Für die vereinsinterne Nutzung hat der Vorstand bzw. Sportwart die Aufgabe die Anlage zu überprüfen und ggf. aus wichtigen Gründen zu sperren.

3. Nutzungszeiten

Die Nutzung der einzelnen Anlagen wird in Form von Belegungsplänen durch den Vorstand/ 2. Vorsitzenden vergeben. Dabei gelten folgende Regelungen:

– die Planung hinsichtlich der wöchentlichen Belegung des Mehrzweckraumes im DGH obliegt dem 2. Vorsitzenden

– über die Vergabe der wöchentlichen Trainingszeiten auf den beiden Sport- plätzen entscheidet der Vorstand in Absprache mit den Spartenleitern

– sportliche (regelmäßige) Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen deren Zweck einer privaten Nutzung dient (gilt hier insbesondere für die Nutzung des Mehrzweckraumes im DGH.

Darüber hinaus gilt folgende Regelung:

Nicht vergebene Nutzungszeiten bzw. nicht genutzte Zeiten können mit Einwilligung des Vorstandes oder des 2. Vorsitzenden kurzfristig auch durch (andere) Mitglieder genutzt werden.

4. Schlüsselgewalt und Hausrecht

Dem SV Hoyerhagen wurde von der Gemeinde die „Schlüsselgewalt“ und das Hausrecht für die Sportanlagen übertragen. Jedes vom Verein mit einem Schlüssel ausgestattete Mitglied übt die Schlüsselgewalt im Auftrag des Vereins aus und ist darüber hinaus für die Einhaltung der Benutzungsordnungen verantwortlich. Jede Nutzung der Sportanlagen ist in ein Benutzungsbuch entsprechend einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben das Hausrecht aus.

Bei Anwesenheit mehrerer Mitglieder des Gesamtvorstandes entscheiden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, im Übrigen der älteste Übungsleiter.

Die Schlüsselinhaber haften gegenüber dem Verein für von ihnen verursachte Schäden und Verluste.

5. Ordnung und Sauberkeit

Die Übungsleiter/Betreuer sind für die Vollzähligkeit des Gerätes, den Zustand der Anlagen, Sauberkeit in den Räumen und Außenbereichen, Kontrolle des Telefons, Verschluss der Räume verantwortlich. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Bei Nichtbeachtung meldet der Übungsleiter/Betreuer an den geschäftsführenden Vorstand. Der Übungsleiter/der Betreuer verschließt alle Räume nach Ende des Sports ordnungsgemäß.

Bei mehreren Nutzern ist durch Absprachen der Verschluss sicherzustellen.

Nichtmitglieder haben nur bei offiziellen Spielen und als Zuschauer Zutritt zur Sportstätte.

6. Schlussbestimmung

Weitere Einzelheiten sowie zeitweilige Hinweise werden durch die Mitglieder des Vorstandes aufgrund der Geschäftsordnung geregelt und durch entsprechenden Aushang bekanntgegeben.

7. Inkrafttreten der Sportstättenordnung

Diese Benutzungsordnung wurde vom Gesamtvorstand am 03.02.2015 beschlossen und tritt damit mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Martin Homfeld
1. Vorsitzender